Beschlussvorschlag:

Bezüglich der eingegangenen Hinweise und Anregungen werden die dieser Vorlage beigefügten Abwägungsergebnisse gebilligt und beschlossen.

 

Der Rat beschließt die 104. Änderung des Flächennutzungsplanes (Sondergebiete Windenergie) der Gemeinde Wangerland mit Begründung aufgrund der §§ 2 und 5 des Baugesetzbuches sowie der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes der jeweils gültigen Fassung.


Herr Mühlena wies erneut auf die Historie der Windenergieplanungen im Wangerland hin und erläuterte, dass bereits seit dem Jahr 2007 Standortuntersuchungen betrieben würden. Mit dem Windenergieerlass des Landes Niedersachsen werden nochmals anspruchsvolle Ziele formuliert, um dem Ausbau der Windenergie Vorschub zu leisten. Die Gemeinde Wangerland besitzt im besonderen Maße sehr gute Standortfaktoren wie Windhöffigkeit und flaches Gelände. Aufgrund dieses Potentials wurden Planungen angestellt, um durch die kostengünstige Nutzung einer regenerativen Energiequelle einen weiteren Beitrag zur Energiewende zu leisten. Bei diesem Konzept sollen auch die Einwohner der Gemeinde durch eine Bürgerbeteiligung von 51 % des Gesamtertrags profitieren.

 

Er erläuterte, dass innerhalb der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sehr viele Stellungnahmen eingegangen sind, darunter auch von einigen Kindern und im Namen eines Hundes. Außerdem sind Projektierungsarbeiten zu vorbereitenden Bodenuntersuchungen im Gelände angelaufen.

 

Frau Lüders stellte den Stand der Bauleitplanung nach der erfolgten öffentlichen Auslegung und der gleichzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) anhand der dieser Niederschrift beigefügten Präsentation vor.

 

Dabei erläuterte sie nochmals die Potentialflächenanalyse, die zur Auswahl der Änderungsbereiche der Flächennutzungsplanung geführt hat. Die Eingrenzung der Flächen erfolgt zunächst über den Ausschluss von Bereichen, in denen aus rechtlichen Gründen keine Windenergieanlagen zulässig sind, wie z. B. Naturschutzgebiete und Siedlungsbereiche (Karte 1: harte Kriterien). Zum anderen werden von der Gemeinde nach städtebaulichen Gründen und unter Vorsorgegesichtspunkten verschiedener Belange „weiche“ Ausschlussflächen, wie z. B. Natur- und Landschaftsschutz, Immissionsschutz, Fremdenverkehrliche Schwerpunktzone etc. benannt (Karte 2: weiche Kriterien). Somit verbleiben 11 Potentialflächen, die grundsätzlich für die Errichtung von Windenergieanlagen in Betracht kommen. Die Flächen liegen zerstreut im Landschaftsbereich zwischen Hohenkirchen und Waddewarden. Die Gemeinde möchte nicht alle in Karte 2 als geeignet eingestuften Flächen für die Errichtung von WEA freigeben, sondern weiterhin große Bereiche des Gemeindegebietes von störenden Einflüssen in der Landschaft freihalten. Das Konzept beruht auf einem Freihaltegedanken, nämlich den Kern des relativ unbelasteten Raumes zwischen Hohenkirchen und Waddewarden frei zu halten sowie eine umzingelnde Wirkung der Ortslagen durch WEA und möglichst langgestreckte Windparkflächen zu vermeiden (Konzept freier Raum).

 

Sie berichtete, dass innerhalb des Beteiligungsverfahrens von den Trägern öffentlicher Belange 32 Stellungnahmen eingingen. Hier ist zu betonen, dass der Landkreis Friesland (untere Immissionsschutzbehörde) die Forderung von größeren Abständen zu Wohnstandorten aufgegeben hat, da die bisher angenommenen 500 m zu Wohnhäusern im Außenbereich und 700 m zu Allgemeinen Wohngebieten aufgrund der im Plan festgelegten Höhenbegrenzung von 155 m ü. NN für ausreichend gehalten werden. Von Privateinwendern sind 228 Stellungnahmen im Wesentlichen zu den Änderungsteilbereichen 1 und 2 eingegangen. 

 

Frau Lüders betonte, dass sich keine Änderungen der Planzeichnung im Vergleich zum Stand der Offenlage ergeben würden. Lediglich in der Begründung wurde das Freiraumkonzept konkretisiert und in den avifaunistischen Gutachten wurde die Bewertung des südlichen Teilbereiches des Änderungsteilbereiches 3 von unterhalb lokaler Bedeutung auf lokale Bedeutung angehoben.     

 

Die Beratungen wurden anschließend für die Fragen der anwesenden Bürger unterbrochen.

 

Ein Bürger bemängelte, dass die Schall- und Schattenwurfgutachten im Rahmen der Bauleitplanung von der Fa. Enercon erstellt wurden. Diese sind seines Erachtens nicht verwendbar, da kein unabhängiger Gutachter beauftragt wurde.

 

Frau Lüders erläuterte, dass diese Gutachten für das Verfahren der Flächennutzungsplanänderung ausreichten, da dadurch lediglich der Nachweis geführt wurde, dass die Planungen im jeweiligen Plangebiet umsetzbar seien. Für das Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen sind externe Gutachten notwendig und werden auch erstellt.

 

Mehrere Bürger stellten die in den Schallgutachten errechneten Immissionswerte und die Berechnungsgrundlage nach TA Lärm in Frage. Diese sei eine veraltete Methode, hier sind Nachbesserungen notwendig. Außerdem sind nach den vorliegenden Schallgutachten im Änderungsteilbereich 2 keine Anlagen möglich, da die Immissionswerte für angrenzende Wohnstandorte im Außenbereich überschritten werden.

 

Frau Lüders antwortete, dass die zurzeit der  Aufstellung des Bauleitplanverfahrens geltende Rechtslage zur Anwendung kommt. Daher ist auf die derzeit gültige TA Lärm abzustellen.

In Fläche 2 sind WEA möglich, allerdings wird ein schallreduzierter Betrieb nachts notwendig sein.

 

Herr Müller stellte klar, dass in der vorbereitenden Bauleitplanung nur die Machbarkeit überprüft wird, im nachfolgenden Genehmigungsverfahren werden mittels neuer Gutachten von unabhängigen Gutachtern die konkreten Konfigurationen der WEA überprüft. Hier kann es gegebenenfalls auch zu einer Reduzierung der Anlagenanzahl kommen.

 

Ein Bürger fragte an, von wem im Abwägungsprozess die eingegangenen Stellungnahmen beurteilt werden.

 

Frau Lüders erklärte, dass Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen von der Verwaltung unter Zuarbeit des Planungsbüros erarbeitet würden, der Rat allerdings die Vorschläge letztendlich beschließt und auch Änderungen vornehmen kann.

 

Ein Bürger erklärte, dass nach seinen Erkenntnissen das Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven in Nähe der Fläche bei Tettens erhebliche Kompensationsflächen habe. Diese wurden in der vorliegenden Planung nicht berücksichtigt. Eine Nachfrage beim WSA ergab, dass sie scheinbar nicht in Kenntnis gesetzt wurden. Bei Umsetzung der Planung gibt es für die Nutzung als Kompensationsflächen erhebliche Probleme.

 

Hinweis der Verwaltung: Das Wasser- und Schifffahrtsamt Wilhelmshaven wurde innerhalb der TöB-Beteiligung gemäß §§ 4.1 und 4.2 Baugesetzbuch angeschrieben und hat mit Schreiben vom 20.10.2015 mitgeteilt, dass keine Bedenken gegen die Planung vorgebracht wird.

 

Ein Bürger stellte fest, dass zahlreiche seltene Vogelarten im Bereich der Fläche bei Tettens beobachtet wurden. Dazu liegen auch Vogelzählungen und Fotomaterial bzw. eidesstattliche Erklärungen dazu bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Friesland vor. Aufgrund der Daten ist seines Erachtens eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendig.

 

Herr Müller wies darauf hin, dass im Genehmigungsverfahren geprüft werde, ob eine UVP notwendig ist. Im Rahmen der FNP-Änderung ist das nicht notwendig.

 

Ein Bürger gab zu Bedenken, dass durch die Ausweisung von ortsnahen Flächen z. B. südlich von Hohenkirchen eine zukünftige Ortsentwicklung behindert wird.

 

Frau Lüders bestätigte, dass sich durch die Planung Hohenkirchen nach Süden nur noch geringfügig entwickeln kann.

 

Ein Bürger fragte nach, warum die Ratsmitglieder die Abwägung erhalten haben, nicht aber die Einwender.

 

Herr Mühlena bekräftigte, dass jeder Einwender Antwort auf seine Stellungnahme erhält, sobald die Abwägung vom Rat beschlossen wurde.

 

Ein Bürger merkte an, dass der Wohnstandort Fugels aufgegeben wurde. Dies ist durch eine vorgelegte Baulasterklärung belegt und wurde der Gemeinde durch entsprechende Unterlagen mittels Stellungnahme zur öffentlichen Auslegung mitgeteilt. Trotzdem wurde die Aufgabe des Wohnstandortes in der Standortanalyse nicht berücksichtigt. Durch Wegfall des Immissionspunktes würde sich die Potentialfläche J erheblich vergrößern.

 

Frau Lüders antwortete, dass eine Baulasterklärung zur Aufgabe eines Wohnstandortes jederzeit zurückgenommen werden kann. Eine endgültige Aufgabe kann lediglich durch Abriss eines Gebäudes erfolgen. Zudem wurde bei der Aufgabe nur auf die reine Wohnnutzung abgestellt. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass andere Nutzungen, z. B. landwirtschaftliche Nutzung mit dazugehöriger Wohnnutzung wieder aufgenommen wird.

 

Ein Bürger erfragte, wie der Änderungsbereich 1 erschlossen werden soll.

 

Frau Heitmann-Schmacker erläuterte, dass die Zuwegung zu den Plangebieten nicht Inhalt der Flächennutzungsplanung ist. Dieser Sachverhalt wird im nachfolgenden Genehmigungsverfahren geklärt. Im Beteiligungsverfahren zur Bauleitplanung sind allerdings keine Stellungnahmen eingegangen, die anzeigen, dass eine Erschließung nicht möglich ist.

 

Ein Bürger erkundigte sich, wer der Investor für die Errichtung der WEA ist.

 

Herr Mühlena nannte als Investor die Bürgerenergie Gesellschaft Wangerland mbH & Co KG (BEW) mit derzeitigem Sitz in Oldenburg. Die BEW ist eine treuhänderische Gesellschaft, die bei Inbetriebnahme der WEA ihren Sitz im Wangerland nimmt. Dadurch werden Gewerbesteuern vereinnahmt.

 

Herr Meinen erläuterte auf Nachfrage, dass pro WEA etwa 30.000 – 50.000 € im Jahr Gewerbesteuern fällig werden.

 

Eine Bürgerin fragte nach, wie die erforderlichen Abschaltungen bzw. Regulierungen hinsichtlich Schall- und Schattenwurfemissionen während des Betriebes der Anlagen gewährleistet werden.

 

Herr Tammen erklärte, dass durch Computersteuerung die notwendigen Regulierungen sichergestellt werden.      

 

Herr Tammen bedankte sich bei den Zuhörern für die angeregte und sachliche Diskussion.

 

 


Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür