Beschlussvorschlag:

Die Auswertungen der Beteiligungen mit den dieser Vorlage beigefügten Abwägungsvorschlägen werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. VIII/1 „Bassens Windenergiepark“ in der vorgelegten Fassung wird gebilligt und nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich ausgelegt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wird gleichzeitig durchgeführt.


Frau Lüders stellte den Auslegungsentwurf vor und wies auf die Veränderungen zum Vorentwurf hin. Im Planentwurf sind Einzelstandorte für 10 Windenergieanlagen mit einer Mindestnennleistung von 2 MW festgesetzt. Die Höhenbeschränkung für die Gesamthöhe der Anlagen wurde geringfügig von 150 m auf 151 m üNN aufgrund der Anlagenauswahl erhöht. Die vorhandene Wegestruktur dient auch zur Erschließung der neuen Anlagen, lediglich für einen Standort ist ein Teilstück neu anzulegen. Aufgrund der Reduzierung von 34 bestehenden auf 10 geplante Anlagen werden nicht mehr alle Wege benötigt. Über textliche Festsetzung wird geregelt, dass diese zurückzubauen sind und so der landwirtschaftlichen Nutzung wieder zur Verfügung stehen bzw. in Maßnahmeflächen für den Naturschutz integriert werden.

 

Herr Müller fragte nach, wie der Abbau der Altanlagen sichergestellt wird.

 

Frau Lüders erläuterte, dass die Bauleitplanung keine Regelungen zum Abbau der Altanlagen enthält.

 

Herr Ortgies wies darauf hin, dass der Abbau der Altanlagen unbedingt erfolgen muss, damit die geplante Anlagenkonfiguration aufgebaut werden kann und der gesetzlich geforderte Immissionsschutz der Nachbarschaft eingehalten werden kann.

 

Hinweis der Verwaltung: Der Abbau der Altanlagen wird im städtebaulichen Vertrag zwischen der Bassens-Windpark GmbH und der Gemeinde geregelt.