Beschluss:

Der Rat beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024

 

1. im Ergebnishaushalt

   mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf                                                               27.014.842 €

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf                                                27.435.413 €

 

1.3 der außerordentlichen Erträge auf                                                              5.500 €

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf                                                       0 €

 

2. im Finanzhaushalt

    mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                25.972.737 €

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit               25.702.568 €

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit                                         1.165.100 €

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit                                       8.154.000 €

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit                                    6.100.000 €

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit                                      581.700 €

 

festgesetzt.

 

 

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

 

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes                                             33.237.827 €

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes                                            34.438.268 €

 

 

2. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 6.100.00 € festgesetzt.

 

 

3. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

4. Der Höchstbetrag bis zu dem im Haushaltsjahr 2024 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 4.328.000 € festgesetzt.

 

 

5. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt.

 

5.1. Grundsteuer

5.1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 480 v.H.

5.1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                    480 v.H.

5.2. Gewerbesteuer                                                                                               480 v.H.

 

6. Als erheblich im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG gilt ein Fehlbetrag des Ergebnishaushaltes, der drei Prozent der Aufwendungen des ordentlichen Ergebnishaushaltes im laufenden Haushaltsjahr übersteigt und eine Deckung über die festgelegten Budgets nicht möglich ist.

 

 

7. Das vorgelegte Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre 2025 – 2027 wird genehmigt.