Beschluss:
Auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt,
dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und
die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die zusätzliche Prüfung gem. §
53 HGrG hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.
Das Organ Geschäftsführung ist
seinen Aufsichts- und Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird
entlastet.
Frau Heitmann und Herr Meinen rückten wegen Interessenwiderstreits vom Beratungstisch ab.