Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich dafür

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 1

Beschluss:

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.

 

Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.

 

Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw. Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird entlastet.


Herr Cramer verwies darauf, dass eine Entlastung der Geschäftsführung wegen Treuewidrigkeit nicht erfolgen dürfe. Hier liege s. E. ein Pflichtenverstoß der Geschäftsführung bei Aufsicht und Führung der Gesellschaft vor. Mithin würde eine Entlastung durch den Rat der Gemeinde Wangerland die Geschäftsführung aus einem etwaigen Regress entlassen.

 

Herr Hinrichs teilte mit, dass die Juristen und Steuerprüfer der Fa. FIDES, Herr Hoppe und Herr Tietjen, zu dieser Angelegenheit eingeladen worden sind. Er bat Herrn Hoppe um eine Stellungnahme.

 

Herr Hoppe gab anliegende Stellungnahme zur Kenntnis.

 

Herr Cramer beantragte die namentliche Abstimmung.

 

Über diesen Antrag wurde wie folgt abgestimmt:

 

Abstimmungsergebnis: mehrheitlich dagegen, 1 Ja 23 Nein 2 Enthaltungen