Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Beschluss:

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.

 

Die zusätzlich Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.

 

Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw. Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird entlastet.


Frau Draschba nahm wegen Interessenwiderstreits im Zuschauerraum Platz.