Beschluss:
Auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt,
dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und
die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die zusätzlich Prüfung gemäß §
53 HGrG hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.
Das Organ Geschäftsführung ist
seinen Aufsichts- bzw. Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird
entlastet.
Frau Draschba nahm wegen Interessenwiderstreits im
Zuschauerraum Platz.