Herr Hinrichs nahm die Pflichtenbelehrung nach den Bestimmungen des § 28 NGO vor. Er wies dabei insbesondere auf die nach den §§ 25 bis 27 NGO obliegenden Pflichten hin. Der Hinweis auf diese Vorschriften wurde aktenkundig gemacht. Herrn Kröner wurde bereits im Vorfeld eine neue Textausgabe der Niedersächsischen Gemeindeordnung ausgehändigt.

 

Herr Kröner wurde durch Herrn Hinrichs nach § 42 NGO mit Handschlag verpflichtet, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.