Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023

 

1. im Ergebnishaushalt

   mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf                                                                       24.281.291 €

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf                                                         24.864.324 €

 

1.3 der außerordentlichen Erträge auf                                                                      5.500 €

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf                                                               0 €

 

2. im Finanzhaushalt

    mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                            23.244.235 €

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit                          23.199.988 €

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit                                                  1.379.600 €

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit                                               10.248.100 €

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit                                              8.500.000 €

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit                                               478.500 €

 

festgesetzt.

 

 

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

 

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes                                                      33.123.835 €

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes                                                     33.926.588 €

 

 

2. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 8.500.000 € festgesetzt.

 

 

3. Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

4. Der Höchstbetrag bis zu dem im Haushaltsjahr 2023 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.300.000 € festgesetzt.

 

 

5. Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt.

 

5.1. Grundsteuer

5.1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)              450 v.H.

5.1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                                            450 v.H.

5.2. Gewerbesteuer                                                                                                    450 v.H.

 

6. Als erheblich im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG gilt ein Fehlbetrag des Ergebnishaushaltes, der drei Prozent der Aufwendungen des ordentlichen Ergebnishaushaltes im laufenden Haushaltsjahr übersteigt und eine Deckung über die festgelegten Budgets nicht möglich ist.

 

 

7. Das vorgelegte Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre 2024 – 2026 wird genehmigt.

 

 

 


Herr Wichmann zog folgendes Fazit zum Haushaltsplan 2023:

 

Ø  Der Ergebnishaushalt kann aufgrund der erheblichen Steigerungen der Personalaufwendungen, der Energieaufwendungen und der Kreisumlage nicht ausgeglichen werden. Voraussichtlich werden auch in den kommenden Jahren die ordentlichen Erträge nicht die ordentlichen Aufwendungen decken, sodass auch zukünftig negative Jahresergebnisse ausgewiesen werden müssen. Bei gleicher Aufgabenstellung werde eine Verbesserung der Einnahmesituation bzw. Reduzierung der Aufwandsermächtigung im Ergebnishaushalt unverzichtbar sein. Die Gemeinde wird den Gürtel zunächst enger schnallen müssen.

 

Ø  In Anbetracht der buchhalterischen Überschussrücklagen bedarf es derzeitig noch keines Haushaltssicherungskonzeptes.

 

Ø  Es können Investitionen in einer Größenordnung von 10.241.900 € getätigt werden.

 

Ø  Hierbei handelt es sich fast ausschließlich um bereits begonnene Investitionsvorhaben, die aufgrund der Krisenlagen in den vergangenen Jahren nicht entsprechend der Planungen umgesetzt werden konnten.

 

Ø  Die festgesetzte Kreditermächtigung leitet sich aus dem rechnerischen Kreditbedarf her und ist ausschließlich für Pflichtaufgaben festgesetzt – die tatsächlich notwendige Kredithöhe ergibt sich erst im Rahmen der Ausführung des Haushalts 2023.

 

Ø  Es müssen zukünftig vornehmlich Projekte priorisiert werden, bei denen Erlöse zur Gegenfinanzierung der kostenintensiven Maßnahmen zum Abbau des Investitionsstaus der Pflichtaufgaben generiert werden können.