Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde Wangerland beschließt die 1. Änderungssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung rückwirkend ab dem 01.01.2020 in der der Sitzungsvorlage beigefügten Fassung.

 


Herr Osterkamp stellte die Rechts- und Sachlage vor. Herr Peters lobte dahingehend die gute Vorlage der Verwaltung.

 

Die Planzeichnung über die Zonierung (Anlage zur novellierten Zweitwohnungssteuerung ab dem 01.01.2020) hing während der Sitzung zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

 

Auf Nachfrage von Herrn Thomssen erklärte Herr Osterkamp, dass der Berechnung des Steuersatzes eine Modellrechnung zugrunde liegt. Hinsichtlich der Anregung von Herrn Thomssen bei der Ermittlung der Ausstattungen die DTV-Klassifizierung für Ferienunterkünfte heranzuziehen, antwortete Herr Osterkamp, dass die Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage insgesamt keine Probleme bereitet.

 

Frau Brandenburg-Bienek fragte nach dem im Satzungsentwurf genannten Schlechterstellungsverbot. Herr Osterkamp erläuterte, dass dieses Schlechterstellungsverbot nur in diesem Jahre zur Anwendung kommt, weil die Satzung wegen der grundsätzlich veränderten Rechtslage erst im Laufe des Veranlagungsjahres beschlossen werden konnte. Eine nach dem 01.01. eines Jahres erlassene Satzung darf keine nachteiligen Auswirkungen für den Steuerschuldner haben. Die neue Zweitwohnungssteuer wird daher der Höhe nach auf den Betrag des Vorjahrs (2019) begrenzt.

 

Angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie fragte Herr Onnen-Lübben, ob die Zweitwohnungssteuer vollständig zu entrichten sei, obwohl die Wohnung zeitweise nicht nutzbar war. Herr Osterkamp stellt die Rechtslage dar. Demnach rechtfertigen die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht,  dass von der Erhebung der Zweitwohnungssteuer ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Grund hierfür ist, dass den Zweitwohnungsinhabern insgesamt ein ausreichend langer Zeitraum der eigenen Nutzung bleibt, der die Erhebung der vollen Jahressteuer rechtfertigt. Die Zweitwohnungssteuer wird nicht für die zeitabschnittsweise Nutzungsmöglichkeit erhoben, sondern für eine Nutzung von zumindest zwei Monaten in einem Jahr. Der Ausschuss nahm dieses zustimmend zur Kenntnis.