Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Beschluss:

  1. Als Maß einer angemessenen Entschädigung für die Tätigkeit als Vertreter/in der Gemeinde Wangerland in Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts gemäß § 138 Abs. 7 NKomVG (Gesellschafterversammlungen oder vergleichbare Organe) werden folgende Höchstbeträge festgesetzt:

 

a)    Wohnungsbau-Gesellschaft Friesland mbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50,00 Euro pro Sitzung

 

b)    Diakonie-Sozialstation Wangerland gGmbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50,00 Euro pro Sitzung

 

c)    friesenenergie GmbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50,00 Euro pro Sitzung

 

d)    Wangerland Touristik GmbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50,00 Euro pro Sitzung

 

e)    Gemeindewerke Wangerland GmbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50,00 Euro pro Sitzung

 

f)     Verwaltungsgesellschaft Windenergie Wangerland mbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50,00 Euro pro Sitzung

 

  1. Als Maß einer angemessenen Entschädigung für die Tätigkeit von Abgeordneten als Mitglied in einem Aufsichtsrat und anderen Organen und Gremien in Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde Wangerland in der Rechtsform des privaten Rechts gemäß § 138 Abs. 8 NKomVG werden folgende Höchstbeträge festgesetzt

 

a)    Wohnungsbau-Gesellschaft Friesland mbH

Aufsichtsrat bis zu 100,00 Euro pro Sitzung

 

  1. Darüber hinausgehende Entschädigungen sind an die Gemeinde Wangerland abzuführen. Die Abführung hat bis zum 31. März des nächsten Jahres zu erfolgen.

 

  1. Für alle übrigen Tätigkeiten als Vertreter/in der Gemeinde Wangerland gemäß § 138 NKomVG werden von den Unternehmen und Einrichtungen keine Aufwandsentschädigungen und keine Sitzungsgelder gezahlt.

 

  1. Neben einer angemessenen Entschädigung können den Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinde Wangerland die durch die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit entstehenden Fahrt- und ggf. Reisekosten erstattet werden. Als Wegstreckenentschädigung ist dabei eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) in der jeweils gültigen Fassung als angemessen anzusehen.

 

  1. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Herr Mühlena teilte mit, dass es sich um Höchstbeträge handele. In Einzelfällen werde derzeit keine Entschädigung gezahlt.