Beschluss:
- Als
Maß einer angemessenen Entschädigung für die Tätigkeit als Vertreter/in
der Gemeinde Wangerland in Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform
des privaten Rechts gemäß § 138 Abs. 7 NKomVG (Gesellschafterversammlungen
oder vergleichbare Organe) werden folgende Höchstbeträge festgesetzt:
a)
Wohnungsbau-Gesellschaft Friesland mbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50,00 Euro pro Sitzung
b)
Diakonie-Sozialstation Wangerland
gGmbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50,00 Euro pro Sitzung
c)
friesenenergie GmbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50,00 Euro pro Sitzung
d)
Wangerland Touristik GmbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50,00 Euro pro Sitzung
e)
Gemeindewerke Wangerland GmbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50,00 Euro pro Sitzung
f)
Verwaltungsgesellschaft Windenergie
Wangerland mbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50,00 Euro pro Sitzung
- Als
Maß einer angemessenen Entschädigung für die Tätigkeit von Abgeordneten
als Mitglied in einem Aufsichtsrat und anderen Organen und Gremien in
Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde Wangerland in der Rechtsform
des privaten Rechts gemäß § 138 Abs. 8 NKomVG werden folgende
Höchstbeträge festgesetzt
a)
Wohnungsbau-Gesellschaft Friesland mbH
Aufsichtsrat
bis zu 100,00 Euro pro Sitzung
- Darüber
hinausgehende Entschädigungen sind an die Gemeinde Wangerland abzuführen.
Die Abführung hat bis zum 31. März des nächsten Jahres zu erfolgen.
- Für
alle übrigen Tätigkeiten als Vertreter/in der Gemeinde Wangerland gemäß §
138 NKomVG werden von den Unternehmen und Einrichtungen keine
Aufwandsentschädigungen und keine Sitzungsgelder gezahlt.
- Neben
einer angemessenen Entschädigung können den Vertreterinnen und Vertretern
der Gemeinde Wangerland die durch die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit
entstehenden Fahrt- und ggf. Reisekosten erstattet werden. Als
Wegstreckenentschädigung ist dabei eine Entschädigung nach den
Bestimmungen der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) in der
jeweils gültigen Fassung als angemessen anzusehen.
- Diese
Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Herr Mühlena teilte mit, dass es sich um Höchstbeträge handele. In Einzelfällen werde derzeit keine Entschädigung gezahlt.