Beschlussvorschlag:
Auf Grund der
gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftervertrages wird
festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
geordnet sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen
Anlass geben.
Die zusätzliche
Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
festgestellt.
Das Organ
Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw. Führungspflichten hinreichend
nachgekommen und wird entlastet.
Herr Cramer dankte dem Geschäftsführer ausdrücklich für die geleistete Arbeit.
Herr Lammers und Herr Behrens Focken schlossen sich dem an.