Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Beschluss:

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftervertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.

Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.

Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw. Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird entlastet.


Herr Kanning und Herr Ewen verließen wegen Interessenwiderstreits den Beratungstisch.

 

Herr Tammen teilte mit, dass s. E. eine Vermischung der Klärungsbedarfe und dem u. U. beschädigten Ansehen der Geschäftsführung nicht hätte passieren dürfen. Dieser Umstand täte ihm leid.