Beschluss:
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen
des Gesellschaftervertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die wirtschaftlichen
Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.
Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw.
Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird entlastet.
Herr Kanning und Herr Ewen verließen wegen Interessenwiderstreits den Beratungstisch.
Herr Tammen teilte mit, dass s. E. eine Vermischung der Klärungsbedarfe und dem u. U. beschädigten Ansehen der Geschäftsführung nicht hätte passieren dürfen. Dieser Umstand täte ihm leid.