Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Beschluss:

Für die Kommunalwahl am 11.09.2016 soll die gesetzliche Regelung über die Wahlleitung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 NKWG (Leitung der Wahl durch den Bürgermeister, stellvertretende Wahlleitung durch die allgemeine Vertretung des Bürgermeisters) gelten. Gleichzeitig wird die Gemeindewahlleitung der Kommunalwahl vom 10.09.2011 abberufen.