Beschluss:
Für die Kommunalwahl am 11.09.2016 soll die
gesetzliche Regelung über die Wahlleitung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 NKWG (Leitung der Wahl durch den
Bürgermeister, stellvertretende Wahlleitung durch die allgemeine Vertretung des
Bürgermeisters) gelten. Gleichzeitig wird die Gemeindewahlleitung der Kommunalwahl vom 10.09.2011 abberufen.