Herr Gellert informierte darüber, dass auch gegenwärtig das Abbrennen von Osterfeuern unter bestimmten Voraussetzungen auf Grundlage der Pflanzenabfallverordnung erlaubnisfähig ist. Ein Brauchtumsfeuer liegt dann vor, wenn unbehandelte Hölzer von einer Ortsgemeinschaft, einem Verein oder einer Gruppe unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung und für jedermann zugänglich verbrannt werden.

 

Die bislang angezeigten Osterfeuer im Bereich der Gemeinde Wangerland sind unter dieser Prämisse alle genehmigungsfähig.