Beschluss:
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der
Bestimmungen des Gesellschaftervertrages wird festgestellt, dass die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die
wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.
Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw.
Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird entlastet.
Herr Kanning setzte sich wegen Interessenwiderstreits vom Beratungstisch ab.