Beschluss:
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind, die wirtschaftlichen
Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.
Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw.
Führungspflichten hinreichend nachgekommen und somit zu entlasten.
Kurdirektor Thomssen verließ wegen Interessenwiderstreits den Beratungstisch.