Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Beschluss:

 

Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind, die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.

 

Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.

 

Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw. Führungspflichten hinreichend nachgekommen und somit zu entlasten.

 


Kurdirektor Thomssen verließ wegen Interessenwiderstreits den Beratungstisch.