Beschluss:
Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften und der
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind, die wirtschaftlichen
Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.
Das Organ Aufsichtsrat ist seinen Aufsichts- bzw.
Führungspflichten hinreichend nachgekommen und somit zu entlasten.
Bürgermeister Hinrichs, die Beigeordneten Prieß-Tiemann, Koch und Lammers und die Ratsmitglieder Cramer und Onnen-Lübben verließen wegen Interessenwiderstreits den Beratungstisch.