Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich dafür

Abstimmung: Ja: 6, Nein: 1

Beschluss:

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftervertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.

Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.

Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw. Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird entlastet.


Herr Cramer teilte mit, dass er der Entlastung der Geschäftsführerin nicht zustimmen wird. Die Begründung wollte er in öffentlicher Sitzung nicht nennen.