Sitzung: 02.10.2012 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür
Auf
Grund der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die wirtschaftlichen
Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die
Erweiterung der Prüfung gem. § 29 Abs. 2 EigBetrVO hat die Ordnungsmäßigkeit
der Geschäftsführung festgestellt.
Das
Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- und Führungspflichten hinreichend
nachgekommen und wird für das Geschäftsjahr 2011 entlastet.
Frau Heitmann nahm wegen Interessenwiderstreits an der Beratung nicht teil.