Beschluss:
Auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt,
dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und
die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die Erweiterung der Prüfung
gem. § 29 Abs. 2 EigBetrVO hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
festgestellt.
Das Organ Geschäftsführung ist
seinen Aufsichts- und Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird für
das Geschäftsjahr 2011 entlastet.
Frau Heitmann nahm wegen Interessenwiderstreits an der Beratung nicht teil.