Beschluss:
Der Rat beschließt die
Aktivierungsrichtlinie für die Gemeinde Wangerland in der dieser Niederschrift
beigefügten Fassung.
Für die erste Eröffnungsbilanz
werden nachfolgende Wahlrechte ausgeübt:
- Die Gemeinde Wangerland
verzichtet auf die Erfassung von beweglichen und abnutzbaren
Vermögensgegenständen mit einem Anschaffungswert bis 5.000 €
einschließlich der Umsatzsteuer (§ 60 Abs. 2 GemHKVo).
- Die Erfassung von abgeschriebenen
beweglichen Vermögensgegenständen unterbleibt (§ 60 Abs. 3 GemHKVo).
- Die Gemeinde Wangerland führt
eine vorverlagerte Inventur durch (§ 60 Abs. 4 GemHKVo).
- Die Gemeinde Wangerland
verzichtet auf die Aktivierung geleisteter Investitionszuweisungen und
–zuschüsse (§ 60 Abs. 5 GemHKVo).
- Die Gemeinde Wangerland aktiviert
den Umstellungsaufwand nicht.
- Die Gemeinde Wangerland setzt den
Bodenwertanteil für ein Grundstück, das vor dem Jahr 2000 erworben wurde,
mit dem Zeitwert an (§ 60 Abs. 6 GemHKVo).