Sitzung: 03.07.2012 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich dafür
Abstimmung: Ja: 21, Nein: 1
Vorlage: WTG-031-2012
Beschluss:
Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der
Bestimmungen des Gesellschaftervertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die wirtschaftlichen
Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die zusätzliche Prüfung gemäß § 53 HGrG hat die
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.
Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- bzw.
Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird entlastet.
Frau Draschba rückte wegen Interessenwiderstreits vom Beratungstisch ab.