Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür

Beschluss:

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.

 

Die Erweiterung der Prüfung gem. § 25 Abs. 1 EigBetrVO a.F. hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung festgestellt.

 

Das Organ Geschäftsführung ist seinen Aufsichts- und Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird entlastet.