Beschluss:
Auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften und der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages wird festgestellt,
dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens geordnet sind und
die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Beanstandung keinen Anlass geben.
Die Erweiterung der Prüfung
gem. § 25 Abs. 1 EigBetrVO a.F. hat die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung
festgestellt.
Das Organ Geschäftsführung ist
seinen Aufsichts- und Führungspflichten hinreichend nachgekommen und wird
entlastet.